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Das Homeoffice im Ausland

09 Januar 2023

Chancen und Risiken

 

In Pandemiezeiten hat sich das Arbeiten im Homeoffice als praktikabel erwiesen. Nach einer aktuellen Forsa-Umfrage zieht es mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer vor, auch weiterhin zumindest teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Arbeitgeber müssen im Zeitalter des Fachkräftemangels flexibel sein. Daher sollte das Angebot des Homeoffice nicht fehlen. Befindet sich das Homeoffice im Ausland, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber diverse Regelungen zu beachten. Im Folgenden wollen wir Sie auf einige Risiken hinweisen, damit das gut gemeinte Angebot zur Arbeit im ausländischen Homeoffice nicht zu einem steuerlichen Fiasko wird.

Bietet der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice im Ausland an, stellt sich die Frage, wo für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu entrichten ist und ob der Arbeitgeber damit eine Betriebsstätte im Ausland begründet. Jedes Land verfügt über unterschiedliche Bewertungskriterien, wann eine Betriebsstätte vorliegen könnte. Um dafür praktikable Lösungsansätze zu schaffen, wurden in 10 EU-Ländern und Großbritannien die Regeln verprobt. Daraus sind die folgenden Rahmenbedingen zusammengestellt worden:

Wo für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu entrichten ist, wird in vielen Fällen über die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Verbringt der bei einem deutschen Unternehmen angestellte Arbeitnehmer danach nicht mehr als 183 Tage im ausländischen Homeoffice, dürfte die Lohnsteuer grundsätzlich weiterhin in Deutschland am Sitzort des deutschen Arbeitgebers abzuführen sein. Da die Tage in den einzelnen DBA unterschiedlich gezählt werden und eine Dokumentation der Anzahl der Tage zu erfolgen hat, empfehlen die verfügbaren OECD-Stellungnahmen die Arbeitstage im Ausland auf 60 Tage in einem Ein-Jahres-Zeitraum zu begrenzen. Der Auslandsaufenthalt sollte weiterhin ausdrücklich nicht betrieblich veranlasst sein und die Tätigkeit ausschließlich in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers erfolgen, auf die der Arbeitgeber keinen Zugriff hat. Das ausländische Homeoffice sollte darüber hinaus nicht als Firmenadresse und auch nicht für den Kundenverkehr genutzt werden. Zudem sollte der Arbeitnehmer keine finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers für sein Homeoffice erhalten. Dem Mitarbeiter sollte weiterhin ein Arbeitsplatz in dem Unternehmen des Arbeitgebers zur Verfügung stehen, er sollte im Ausland über keine Abschlussvollmachten für den Arbeitgeber verfügen und auch keine vorbereitenden Tätigkeiten für Kundenverträge ausführen. Bestenfalls verfügt der Mitarbeiter über einen Hauptwohnsitz in Deutschland. Bitte beachten Sie, sämtliche Regelungen mit dem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder einem Zusatz dazu schriftlich zu fixieren. Des Weiteren sind sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zu prüfen und zu regeln.       

Diese vorgenannten Rahmenbedingen entfalten keine rechtliche Bindung und müssen im Einzelfall genau geprüft werden. Die Unternehmen dürfen sich darauf einstellen, dass es unabhängig von den gewählten Rahmenbedingungen immer wieder zu Diskussionen mit den örtlichen ausländischen Finanzverwaltungen kommen kann. Mit Wirkung zum 30. Juni 2022 sind sämtliche Konsultationsvereinbarungen ausgelaufen. In manchen Ländern sind in den Finanzverwaltungen gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet worden, die sich auf die Prüfung der vorgenannten Sachverhalte und Themen konzentrieren. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.