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Photovoltaik (PV)

16 Mai 2022

Besteuerung und Förderungen für Unternehmer als Betreiber von PV-Anlagen
 

Aufgrund des Anstiegs der Energiekosten und des Umweltschutzes stellt die Errichtung einer PV-Anlage für viele Unternehmer eine lohnende Anschaffung dar.

Hierbei sind im Voraus wichtige steuerliche Aspekte für Unternehmer zu berücksichtigen:

  • Umsatzsteuer: Um den Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten nutzen zu können, muss eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft (§ 2 I UStG) vorliegen. Somit sollten Unternehmer ggf. auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) verzichten. In welchen Fällen es sich lohnt, Umsatzsteuer zu entrichten, ist im Einzelfall zu betrachten.
  • Gewerbesteuer: Die PV-Anlage stellt einen Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG) dar und unterliegt somit der GewSt. Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW Leistung sind dabei seit 2020 von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Andernfalls kann der Freibetrag von 24.500€ genutzt werden.
  • Einkommensteuer: Die PV-Anlage wird üblicherweise über 20 Jahre linear abgeschrieben. Es sind Sonderabschreibungen sowie ein Investitionsabzugsbetrag im Einzelfall möglich. Die 20%ige Sonderabschreibung kann in den ersten fünf Jahren in Anspruch genommen werden und ggf. verteilt werden. Ein zusätzlicher Batteriespeicher wird entweder der PV-Anlage direkt zugeordnet oder als separates Wirtschaftsgut behandelt und entsprechend unterschiedlich steuerlich abgeschrieben. Eine Befreiung kleiner PV-Anlagen bis 10 kW Leistung bei Wohngebäuden von der ESt scheidet grundsätzlich aus. Bei einer Nutzung eines Wohnhauses auch zu betrieblichen Zwecken müsste technisch ausgeschlossen sein, dass die betrieblichen Mieter oder der Unternehmer selbst den Solarstrom nutzen können.
  • Personengesellschaften: Bei de Zurechnung der PV-Anlage zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Regelungen. Wenn mehr als 50% des Stroms für betriebliche Zwecke genutzt wird, stellt die PV-Anlage notwendiges Betriebsvermögen dar. Der Selbstverbrauch des Stroms für private Zwecke, sofern vorhanden, führt zu einer Sachentnahme, welche mit den Herstellungskosten (AfA, Betriebs- und Finanzierungskosten) des Stroms zu bewerten ist.

In der Praxis gibt es vermehrt Angebote, Photovoltaikanlagen zu „mieten“. Entscheidend ist hier zunächst die Frage, ob Dachflächen auf dem Gebäudedach angemietet werden sollen, die dann ein Dritter betreibt, oder ob die Anlage gemietet wird, die dann vom Mieter als Anlagenbetreiber betrieben wird. Als Dachvermieter liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Gewerbebetrieb vor und als Betreiber nur gewerbliche Einkünfte. In Fällen von Mietkaufverträgen sind die Grundsätze der Leasingerlasse zu beachten.

Folgende Förderungen werden aktuell gewährt:

  • KfW: Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt für Firmen- und Privatfahrzeuge von Beschäftigten
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Regionale Förderprogramme/Förderdatenbank

Nähere Informationen entnehmen Sie den Internetseiten der NBank, des Bundes-ministeriums oder der KfW.

Grundsätzlich gelten obige Ausführungen auch für Privatpersonen, wobei insbesondere in Bezug auf die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft weitere Aspekte zu bedenken sind.